1. Der Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages ist Gehaltsbestandteil. Er ist fällig am Monatsende. Wenn er nicht nach dieser Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurde, verfällt er gem. § 67 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA-BA) nach sechs Monaten.
2. Der Kindergeldanspruch ist ein öffentlich- rechtlicher Anspruch, der nicht den tariflichen Ausschlussfristen unterliegt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Kindergeld beinhaltet nicht zwangsläufig gleichzeitig eine schriftliche Geltendmachung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages im Sinne der Ausschlussfrist des § 67 MTA-BA/ § 70 BAT/ § 37 Abs. 1 TVöD.
4. Trotz möglicher nachträglicher Bewilligung von Kindergeld durch Nachweis der tatsächlich in der Vergangenheit erzielten Einkünfte, läuft die tarifliche Ausschlussfrist für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages bereits ab dessen Fälligkeit im Sinne des Leitsatzes 1.
5. Wird Kindergeld wegen prognostizierter zu hoher Einkünfte des Kindes - vorerst - abgelehnt und anschließend auch der kinderbezogene Teil des Ortszuschlages wegen fehlender Kindergeldberechtigung nicht mehr gezahlt, muss dieser kinderbezogene Gehaltsbestandteil durch einfaches Anspruchsschreiben innerhalb der Ausschlussfrist beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen.
6. Einem öffentlichen Arbeitgeber kann nicht ausschließlich deshalb die Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist verwehrt werden, weil er neben der Vergütung kraft Gesetzes das Kindergeld selbst prüft und unmittelbar auszahlt. Es ist weder treuwidrig, noch eine unzulässige Rechtsausübung, wenn er sich auf die auch für ihn geltende Ausschlussfrist beruft.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAD-12389
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