1) Zur Wahrung der die schriftliche Geltendmachung verlangenden Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT/37 Satz 1 TVöD muss dem Arbeitgeber mindestens ein urheberrechtlich dem Anspruchsteller zuzuordnendes anspruchsbegründendes Schriftstück vorgelegen haben und beim Arbeitgeber in irgendeiner Form verbleiben.
2) Es reicht für die schriftliche Geltendmachung nicht aus, wenn der Arbeitnehmer ein - unvollständiges - Antragsformular ausfüllt, es mit dem Arbeitgeber erörtert und dann komplett wieder an sich nimmt, ohne dass hierüber ein Vorgang angelegt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 105 Nr. 3 DB 2008 S. 470 Nr. 9 GAAAD-12373
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