§ 1 Abs. 2 Saarl. ZUrlG ist weder wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig und somit nichtig, noch wurde diese Regelung durch das Schwerbehindertengesetz von 1974 bzw. 1986 verdrängt und somit rechtsungültig. § 1 Abs. 2 S. 1 Saarl. ZUrlG ist dahingehend auszulegen, dass Zusatzurlaub nicht nur den Kriegs- und Unfallbeschädigten zu gewähren ist, sondern allen Behinderten, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 25 v. H. durch ein amtsärztliches Gutachten anerkannt wurde. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ist auch nicht wegen Gesetzeskonkurrenz verfassungswidrig. Arbeitnehmern mit einer regelmäßigen 5-Tage-Woche stehen im Kalenderjahr nicht 3, sondern 2,5 Arbeitstage als Zusatzurlaub zu. Wurde Zusatzurlaub im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt, steht dem Arbeitnehmer in der Folgezeit ein Ersatzurlaubsanspruch zu, der durch Gewährung von Arbeitsbefreiung in gleichem Umfang zu erfüllen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-12327
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