Solange eine Betriebsratswahl nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich auf deren Anfechtbarkeit zu berufen.
Beruft sich der Arbeitgeber in einem Verfahren auf die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, ist er darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt. Das gilt auch, soweit ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber betreibt.
Die Niederlegung des Betriebsratsamtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat oder der Belegschaft. Sie kann nur ausnahmsweise, wenn kein anderer Adressat mehr vorhanden ist, gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.
Fundstelle(n): KAAAD-12311
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.