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LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 2 TaBV 37/05

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101

Leitsatz

Wächst ein Betrieb aus dem fachlichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages mit Entgeltgruppenordnung heraus, steht dem Betriebsrat weiterhin ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, solange nicht eine neue Entgeltgruppenregelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart worden ist.

Fundstelle(n):
OAAAD-12298

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