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Sächsisches LAG Urteil v. - 2 Sa 936/00

Gesetze: ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 n. F.; ArbGG § 68

Leitsatz

1. Die Berufung zur Beseitigung eines wirkungslosen Urteiles ist zulässig.

2. Ein wirkungsloses Urteil liegt vor, wenn sich nicht aus ihm selbst - wenigstens durch Auslegung - ermitteln läßt, welcher prozessuale Anspruch verbeschieden sein soll.

3. Mangels Vorliegens einer instanzbeendenden Entscheidung ist ein derartiges Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, welchem Ausspruch § 68 ArbGG nicht im Wege steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-12051

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