1) Zulässigkeit der Videoüberwachung bei vermuteter Manipulation der Zeiterfassung durch gesamte Nachtschicht unter Beteiligung des Nachtschichtleiters, wenn der Täter zwar nicht erkennbar ist, aus den Zeitpunkten der Manipulation mit seiner Stechkarte in Verbindung mit den Aufzeichnungen aber auf ihn geschlossen werden kann.
2) Durch Videoüberwachung gewonnene Informationen dürfen zunächst einmal vorgetragen werden. Ein etwaiges Beweisverwertungsverbot steht dem nicht entgegen. Die Offenbarung der Art der Informationsbeschaffung entbindet nicht von der prozessualen Obliegenheit, sich zu den vorgetragenen Tatsachen zu erklären, sollen diese nicht als unstreitig angesehen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-12004
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