1) § 64 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom (GVBl. S. 213, geändert durch Gesetz vom [GVBl. S. 688] und durch Gesetz vom [GVBl. S. 143] - SchulG), wonach Schulträger mit Wirkung vom in die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers aus den zwischen dem Freistaat Sachsen und dem medizinisch-therapeutischen Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 und 3 SchulG, dem Personal an Internaten und Kindergärten nach § 13 Abs. 2 und 4 SchulG i.d.F. vom und dem sonstigen Personal nach § 16 Abs. 2 und 3 SchulG bestehenden Verträgen eingetreten sind, war nicht verfassungswidrig.
2) Korrektur einer Dienstzeitberechnung für eine Zeitspanne von mehr als zwei Jahrzehnten nur unter entsprechender Anwendung der für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG geltenden Voraussetzungen.
Fundstelle(n): PAAAD-11910
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