Gesetze: BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 2; Orientierungssatz: 1. Eine formularmäßig vereinbarte rein leistungsbezogene Vergütungsabrede, bei der dem Arbeitgeber weiter das Recht zusteht, einseitig die zu erbringende Arbeitsleistung auszugestalten und auf diese Weise den vergütungsrelevanten Erfolg der erbrachten Leistung ohne Begrenzung zu beeinflussen, ist wegen Verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Der Arbeitgeber schuldet dann gemäß §§ 306 Abs. 2, 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, die anhand des vereinbarten und gemäß § 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien stückbezogenen Geldfaktors zu ermitteln ist.
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAD-11529
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