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Thüringer LAG Urteil v. - 1 Sa 148/01

Gesetze: SGB V § 51 Abs. 1; SGB V § 74; DÜG § 1; ArbGG § 67 Abs. 4; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 30; BGB § 31; BGB § 89; BGB § 253 a. F.; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 613 a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 847 a. F.; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 325

Leitsatz

1) Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehlt es, wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiert (hier: Suspendierung von der Arbeitsleistung und nachfolgende Versetzung).

2) Verfahren mit Mobbingbezug entscheiden sich in der Regel an dem im Einzelfall gegebenen Sachverhalt und nicht an Rechtsfragen. Für die streitentscheidende Aufgabe der Gerichte ist es nicht hilfreich, wenn der Eindruck erweckt wird, die Gerichte müssten "gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal" setzen (so Thür. LAGE Nr. 3 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht, Leitsatz 1).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
TAAAD-10980

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