Durch die Änderung vom der Urlaubsverordnung für saarl. Beamte und Richter wurde das ZurlG für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft nicht verfassungswidrig. Die Arbeitgeber der Privatwirtschaft haben keinen Freistellungsanspruch auf Zusatzurlaubsgewährung für Leichtbehinderte, weil für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber diese Verpflichtung durch eine Änderung der Urlaubsverordnung, auf die Tarifverträge dynamisch verweisen, gegenüber Angestellten entfallen ist. Ob auch den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Saarland aufgrund von Artikel 3 GG weiterhin ein Anspruch auf Zusatzurlaub - nach der Gesetzesänderung zum zumindest unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung - zuzubilligen ist, bleibt offen. Der Zusatzurlaub für Leichtbehinderte beträgt bei einer 5-Tage-Woche jährlich nicht 3, sondern 2,5 Arbeitstage. Für die abgelaufenen Kalenderjahre steht dem Arbeitnehmer u.U. ein Ersatzurlaubsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalherstellung zu.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-10976
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.