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Umsatzsteuerliche Zuordnung schlägt fehl bei Verwendung eines Gebäudes nur für umsatzsteuerfreie Zwecke
Der Unternehmer kann zwar bei gemischt-genutzten Gegenständen, die sowohl seinem Unternehmen dienen als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen treffen und damit die gesamte Vorsteuer geltend machen; dies folgt aus der sog. Seeling-Entscheidung des , BStBl 2004 II S. 378, NWB TAAAB-72686).
Diese Zuordnungsentscheidung ist nach dem aber dann nicht möglich, wenn das gemischt-genutzte Gebäude ausschließlich für steuerfreie Zwecke genutzt wird [i]Kein Vorsteuerabzug für das Gebäude. Der Vorsteuerabzug scheitert dann an § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wonach bei Erbringung steuerfreier Leistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Diese Regelung führt selbst bei einer Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
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