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Keine Sonderabschreibungen nach dem FördG für nach dem geleistete Anschaffungsnebenkosten
Bei einer erst nach dem abgeschlossenen Modernisierungsmaßnahme können Sonderabschreibungen gem. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur auf solche Anzahlungen geltend gemacht werden, die vor dem geleistet wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG). Damit scheiden Sonderabschreibungen für Anschaffungsnebenkosten aus, die ab dem geleistet wurden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FördG ist somit eine Spezialregelung, die § 7a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG verdrängt. Nach § 7a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG wären in die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen auch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzubeziehen. Eine steuerliche Förderung ab 1999 kommt folglich nur noch durch die Investitionszulage in Betracht.
Praxishinweis: Bei Modernisierungsmaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude können die Anschaffungsnebenkosten auch nicht nach § 7i EStG abgeschri...