Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 179 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1
Instanzenzug: OLG München, 14 U 532/04 vom LG Memmingen, 1 HO 2515/02 vom
Gründe
Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Das Landgericht hat ihn durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zahlung von 370.285,10 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat seine Berufung verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Beklagte hat seinen Beitritt als Nebenintervenient des Insolvenzverwalters und für diesen die Aufnahme des Verfahrens erklärt.
Der Antrag des Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, ist zurückzuweisen, da dieser als Insolvenzschuldner nicht zu dem in § 179 InsO genannten Personenkreis gehört, der das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren aufnehmen kann.
1.
Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit ist nach den Regeln der Insolvenzordnung aufzunehmen (§ 240 Satz 1 ZPO). Betrifft der Rechtsstreit eine Insolvenzforderung und ist über diese bereits eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen, dann setzt die Fortsetzung des Rechtsstreits die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO), einen Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers (§ 179 Abs. 1 ZPO) sowie die Aufnahmeerklärung des Widersprechenden voraus (§ 179 Abs. 2 InsO). Hat der Schuldner im Prüfungstermin widersprochen, so kann nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO der Gläubiger den Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat (, WM 2003, 2429; HK-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rdn. 8; MKZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rdn. 33; MünchKommInsO/Schumacher, 1. Aufl. § 184 Rdn. 5, 8; Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 26).
2.
Die erforderliche Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzverwalter oder Gläubiger kann der Schuldner nicht dadurch umgehen, dass er dem den Rechtsstreit nicht aufnehmenden Insolvenzverwalter beitritt und für diesen die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Einer Nebenintervention fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage, da der Insolvenzverwalter erst durch den mit Aufnahme des Verfahrens eintretenden gesetzlichen Parteiwechsel Partei des Rechtsstreits wird (Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 1) und ihm damit auch erst ab diesem Zeitpunkt zur Unterstützung beigetreten werden kann (§ 66 Abs. 1 ZPO). Vor Aufnahme des Verfahrens durch einen dazu Berechtigten kann somit der Schuldner eine Fortsetzung des Prozesses nicht erzwingen. Auf die vom Beklagten angeschnittene allgemeine Frage, ob ein Insolvenzschuldner grundsätzlich dem Insolvenzverwalter in einem aufgenommenen Rechtsstreit beitreten kann (siehe MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl. § 179 InsO Rdn. 20, 42 und Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung 2007 § 179 InsO Rdn. 12), kommt es folglich im konkreten Verfahren nicht an.
3.
Auf § 184 Abs. 2 InsO in der Fassung vom , der eine Befugnis des Schuldners zur Verfolgung eines Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung vorsieht, kann sich der Beklagte nicht stützen, da diese Neuregelung nach Art. 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO nicht für Insolvenzverfahren gilt, die vor dem eröffnet worden sind (vgl. Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung 2007 § 184 InsO Rdn. 33).
Da der Rechtsstreit bislang nicht wirksam aufgenommen worden ist, dauert die Unterbrechung nach § 240 ZPO fort. Der Antrag des Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens war durch Zwischenentscheidung zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZIP 2009 S. 832 Nr. 17
WAAAD-10872
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein