Zuteilung von Feinstaubplaketten durch die Kfz-Zulassungsbehörde
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Zuteilung von Feinstaubplaketten durch die Kfz-Zulassungsbehörde bittet das Bayerische Landesamt folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Ausgabe der Feinstaubplaketten erfolgt durch die zur Durchführung der Abgasuntersuchung berechtigten Stellen (z.B. DEKRA, TÜV und Kfz-Werkstätten) nach einer vorherigen Berechtigungsprüfung anhand der Fahrzeugdokumente und der Eintragung des Kfz-Kennzeichens in die Plakette. Ein hoheitliches Anbringen der Plaketten ist dabei nicht vorgesehen. Die o.g. privaten Stellen werden nicht als beliehene Unternehmer, sondern auf eigene Rechnung tätig.
Der Verkauf der Feinstaubplaketten durch die Kfz-Zulassungsstellen der Landratsämter und Stadtverwaltungen stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar, da sie der juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht eigentümlich und vorbehalten ist. Diese Tätigkeit begründet einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), wenn auch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines BgA (§ 4 KStG) erfüllt sind.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2706.2.1-12/2 St 31
Fundstelle(n):
SJ 2009 S. 30 Nr. 5
UAAAD-10757