Widersprüchliche Darstellung des Sachverhalts als materieller Fehler
Gesetze: FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die allein auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Es hat nicht die in der Steuererklärung für das Jahr 1999 erklärten Absetzungen für Abnutzung unberücksichtigt gelassen. Es hat auf Bl. 6 seines Urteils die von der Klägerin und Beschwerdeführerin begehrten Beträge ausdrücklich aufgeführt. Zwar mag es sein, dass dazu im Widerspruch steht, wenn es in den Entscheidungsgründen im Rahmen einer tabellarischen Übersicht von einem anderen Erklärungsverhalten ausgeht. Es handelt sich aber nicht um Verfahrensfehler, sondern um materielle Fehler, wenn das Gericht den Sachverhalt widersprüchlich darstellt (einhellige Auffassung, vgl. z.B. das , BFH/NV 1989, 203; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 245, 248; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81).
Auch im Hinblick auf die im Steuerbescheid vom enthaltene Erläuterung liegt keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vor. Vielmehr erwähnt das FG diese Erläuterung explizit im Tatbestand seines Urteils (Bl. 6). Ob sich daraus eine rechtsverbindliche Erklärung ergibt und inwieweit eine solche Erklärung das Finanzamt (FA) bindet, sind allerdings Rechtsfragen, die in Bezug auf die Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO) weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind. Dasselbe gilt für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Überdies kam es nach der Vorentscheidung —worauf das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist— nicht darauf an, ob antragsgemäß abgeschrieben wurde oder nicht.
Fundstelle(n):
NAAAD-10742