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Urlaub
I Begriff und Abgrenzung
1 Erholungsurlaub
Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit (Erholungsurlaub). Die übrigen Haupt- und Nebenleistungspflichten, insbesondere die Vergütungspflicht des Arbeitgebers (Urlaubsentgelt), bleiben während der Dauer des Urlaubs unberührt.
2 Sonstige Arbeitsbefreiungen
Neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub gibt es eine Fülle von weiteren Ansprüchen auf ArbeitsbefreiungArbeitsbefreiung, die teilweise im Gesetz, darüber hinaus – vor allem bei persönlichen oder familiären Anlässen – vielfach tariflich oder betrieblich geregelt sind.
Bezahlte Arbeitsbefreiung bei Kur (§ 10 BUrlG, § 9 EFZG); tarifliche oder betriebliche Arbeitsbefreiung bei eigener Eheschließung, Geburtstag oder Tod naher Angehöriger, Niederkunft der Ehefrau.
Soweit tarifliche oder betriebliche Regelungen zur Arbeitsbefreiung bei persönlichen oder familiären Anlässen nicht bestehen, muss der Arbeitnehmer Erholungsurlaub beantragen. Ausnahme: kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne von § 616 BGB (s. unter Entgeltfortzahlung II.1.).
Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbei...