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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Rufbereitschaft

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit unverzüglich alsbald aufnehmen zu können. Anders als bei der Einteilung zum Bereitschaftsdienst kann der zur Rufbereitschaft eingeteilte Arbeitnehmer sich an einem selbstbestimmten Ort, z. B. in der eigenen Wohnung oder in einem Restaurant, aufhalten.

Bei modernen Datenkommunikationsmöglichkeiten kommt es darauf an, was Inhalt der Rufbereitschaft ist. Bei einen IT-Spezialisten kann die Arbeit von zu Hause erfolgen. Bei vielen anderen Arbeitnehmern muss die Arbeit im Werk erledigt werden. Die Rechtsprechung sieht auch bei den inaktiven Zeiten der Rufbereitschaft die „Freiwilligkeit des Arbeitens“ als nicht gegeben an. Aus diesem Grund wird vielfach auf die Entfernung des Aufenthaltsorts der inaktiven Zeit zur Arbeit zum Arbeitsort abgestellt.

Wichtig ist, dass bei der Rufbereitschaft zwischen der Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne und der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne differenziert wird. Kommt es bei der Arbeitszeit nur auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes an, ist bei der Vergütung zu fragen, ob die reguläre Vergütung zu zahlen ist...

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