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Praktikanten
I Begriff
Der Begriff des Praktikanten wurde im Mindestlohngesetz (MiLoG) im Hinblick auf dessen Anwendbarkeit definiert. Es erfolgte nach § 22 MiLoG eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen der Praktikant als Arbeitnehmer, bei denen das MiLoG Anwendung findet, in Abgrenzung zu echten Praktikumsverhältnissen anzusehen ist, bei denen das MiLoG keine Anwendung findet (für weitere Einzelheiten s. unter V). Auch von § 26 BBiG werden Praktikumsverhältnisse erfasst. Darüber hinaus wurde der Begriff des Praktikanten jedoch gesetzlich nicht näher definiert. Charakteristisch für die Ausbildung eines Praktikanten ist,
dass sie vorübergehend ist,
keine systematische Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf beinhaltet.
Das Praktikum zielt vielmehr auf die Erlangung von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen in einem Betrieb ab. Es dient regelmäßig der Vorbereitung eines späteren Eintritts in den angestrebten Beruf oder dem Nachweis praktischer Erfahrungen auf einem bestimmten Gebiet.
Häufig ist das Absolvieren eines Praktikums auch Zulassungsvoraussetzung z. B. für ein Studium oder auch für eine Abschlussprüfung. Damit faktisch nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist, muss der...