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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Elternzeit

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub genannt) ist im Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, die Betreuung und Erziehung von Kindern in den ersten Lebensjahren dadurch zu fördern, dass den Eltern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder ob der jeweilige Elternteil alleinerziehend ist. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Dabei geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

Die Richtlinie der Europäischen Union (EU) zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige legt europaweit verbindliche Standards fest. Ziel ist, dadurch die Gleichstellung von Männern und Frauen bei ihren Arbeitsmarktchancen und bei der Behandlung am Arbeitsplatz weiter zu fördern.

In Deutschland gibt es mit Elternzeit, Elterngeld, Pflegezeit und Famili...

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