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Betriebsänderung
I Begriff und Abgrenzung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 BetrVG).
Leiharbeitnehmer sind ebenso wie betriebsangehörige Arbeitnehmer bei der Feststellung der Unternehmensgröße mitzuzählen, wenn sie zu den „in der Regel“ Beschäftigten gehören. Insoweit kommt es darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, d. h. länger als sechs Monate beschäftigt werden ( Az. 1 AZR 335/10).
Unter einer Betriebsänderung versteht man alle Änderungen im Betrieb, die Organisation, Struktur, Tätigkeitsbereiche, Arbeitsweise oder Arbeitsablauf betreffen. Hierzu gehört auch der bloße Personalabbau, selbst wenn keine sonstigen Organisations- oder Strukturänderungen im Betrieb stattfinden. Auch bei Einführung eines Systems, das die Strukturierung, Vereinheitlichung und Optimierung von Arbeitsprozessen sowie deren Rationalisierung zum Ziel ha...