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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Arbeitsunfall

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Der Arbeitsunfall ist immer ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Er liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Im Unterschied zur privaten Unfallversicherung besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz kraft Zwangsmitgliedschaft des Arbeitgebers bei den gesetzlichen UnfallversicherungsträgerGesetzliche Unfallversicherungn. Das sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften im gewerblichen und industriellen Bereich, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkasse des Bundes sowie die Unfallkassen der Länder und Gemeinden. Das gesamte Recht der Unfallversicherung ist im SGB VII geregelt.

Die Unternehmen sind verpflichtet, im Wege des Umlageverfahrens, das sich u. a. an der Unfallgefährlichkeit des einzelnen Betriebs orientiert, an den zuständigen Versicherungsträger Beiträge abzuführen (§ 150 ff. SGB VII). Von Arbeitnehmern sind keine Beiträge zu leisten. Erleidet ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Personenschaden, können sich aus der jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherung Leistungsansprüche zugunsten des Verletzten bzw. seiner Hinterbliebenen ergeben. Die private Haftung bei Personenschäd...

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