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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Arbeitspflicht

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Die Arbeitspflicht stellt die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag dar (§ 611 BGB). Er muss sie in eigener Person erbringen, kann sich also nicht durch einen Stellvertreter vertreten lassen (§ 613 BGB). Nur wenn eine solche Vertretungsmöglichkeit vereinbart wurde, muss der Arbeitnehmer die Leistung nicht in eigener Person erbringen. Welchen Inhalt die Arbeitsleistung hat, ergibt sich meist schlagwortartig aus dem Arbeitsvertrag (z. B. Personalleiterin, kaufmännische Angestellte, Produktionshelfer). Es kann aber auch vereinbart werden, dass eine Stellenbeschreibung Inhalt des Arbeitsvertrages ist, die nur in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden kann. Das Weisungsrecht ist dann auf die dort genannten Tätigkeiten beschränkt. Ansonsten kann der Arbeitgeber die konkret zu leistende Tätigkeit durch sein Direktionsrecht bestimmen. Dabei muss er gem. § 106 Satz 1 GewO nicht nur die Grenzen von Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung einhalten, sondern auch billiges Ermessen walten lassen. D. h., dass er die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers bei der Erteilung von Anweisungen berücksichtigen muss. Zu beachten ist, dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gleichwohl b...

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