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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Arbeitnehmerüberlassung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

Arbeitnehmerüberlassung (auch ArbeitskräfteverleihArbeitskräfteverleih, ZeitarbeitZeitarbeit, LeiharbeitLeiharbeit, ArbeitskräfteleasingArbeitskräfteleasing) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. Es gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Denn die Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Agentur für Arbeit liegt vor. Ohne Erlaubnis drohen Geldbußen (vgl. II.1).

Die LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer setzt der Entleiher nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer ein; sie unterliegen seinem Direktionsrecht. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist jedoch der Verleiher. Das Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis ist ein Dreiecksverhältnis.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.

Tipp!

Die Anwendung des AÜG wird durch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) konkretisiert und erläut...

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