Ertragsteuern auf Tätigkeit des Insolvenzschuldners, die ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird
und deren Erträge nicht zur Masse gelangt sind.
Leitsatz
Die auf Einkünfte des Insolvenzschuldners aus gewerblicher Tätigkeit entfallenden Ertragsteuern sind keine „in anderer Weise„
durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr.
1 InsO, wenn der Insolvenzschuldner die Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausgeübt hat und
die Erträge tatsächlich nicht zur Masse gelangt sind.
Unter Neuerwerb im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO 2007 ist das neu erworbene Nettovermögen, also das Aktivvermögen nach Abzug
der Neuverbindlichkeiten zu verstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 867 Nr. 11 LAAAD-10601
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