Rückwirkende Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei Kirchensteuer-Erstattungsüberhängen
Leitsatz
Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen worden sind, können
gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund eines später eingetretenen Kirchensteuerüberhangs rückwirkend geändert werden. Rechtsgrund
hierfür ist allein die mangelnde endgültige wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Das rückwirkende Ereignis tritt
erst dann ein, wenn die Einkommensteuerveranlagung des Erstattungsjahres durchgeführt wird und dann feststeht, dass ein "Erstattungsüberhang"
überhaupt abschließend eingetreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 267 Nr. 9 EFG 2009 S. 544 Nr. 8 YAAAD-10598
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