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FG München Urteil v. - 10 K 1954/07 EFG 2009 S. 562 Nr. 8

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a, HGB § 249 Abs. 1

Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bei Versicherungsvertreter aufgrund Pflegeverpflichtung für nur abschlussprovisionierte Versicherungsverträge

Rückstellungen für vom Rechtsvorgänger vermittelte und weiter betreute Versicherungsverträge

Leitsatz

1. Übernimmt ein selbstständig tätiger Versicherungsvertreter für bestehende Verträge eine Bestandsbetreuungs- bzw. Pflegeverpflichtung, kann eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen hinsichtlich der Verträge gebildet werden, für die keinen Anspruch auf gesondertes Pflegegeld besteht und für die ausschließlich ein Abschlussprovision vereinnahmt wird.

2. Erfüllt der Versicherungsvertreter als Rechtsnachfolger einer GbR die von dieser übernommene Pflegeverpflichtung für bestehende Verträge ohne Anspruch auf Pflegegeld, befindet er sich auch insoweit in Erfüllungsrückstand, als bereits die GbR die Abschlussprovision vereinnahmt hat. Die Rückstellungsbildung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR die Bildung einer entsprechenden Rückstellung unterlassen hat.

3. Zeiten für Besprechungen im Zusammenhang mit Laufzeitverlängerungen und Anpassungen der Beitragssumme (soweit es sich um Erhöhungen der Versicherungssumme handelt) erhöhen nicht den Aufwand für die Bestandspflege (hier: Schätzung des Bestandspflegeaufwands nach den Gesamtumständen mit einer Stunde pro Vertrag).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2009 S. 828 Nr. 16
DStRE 2010 S. 2 Nr. 1
EFG 2009 S. 562 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2010 S. 197
UAAAD-10595

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