Kindergeldberechtigung bei der Ableistung von Freiwilligendiensten
Leitsatz
1. Ein freiwilliges soziales Jahr, das im Ausland verbracht wird, kann als Maßnahme zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse
nur dann als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG anerkannt werden, wenn der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen
Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet wird.
2. Durch die bloße Berücksichtigung und Förderlichkeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs im Auswahlverfahren
für die Hochschulzulassung wird das gesetzliche Merkmal „für einen Beruf ausgebildet” nicht erfüllt.
3. Ein freiwilligs soziales Jahr nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d EStG kann zwar auch im Ausland abgeleistet werden, wird steuerlich
jedoch nur anerkannt, wenn der Träger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FSJG erfüllt und von der zuständigen Landesbehörde
zugelassen ist.
4. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d EStG auf von der Verweisung nicht erfasste Freiwilligenprogramme ist
ausgeschlossen, da der Gesetzgeber durch die konkrete Bezugnahme deutlich gemacht hat, dass Sachverhaltskonstellationen, die
die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bezugsnormen nicht erfüllen, keinen Anspruch auf Kindergeld auslösen sollen.
5. Art. 3 Abs. 1 GG fordert lediglich Gleichheit vor dem Gesetz, also Gleichheit im Recht. Eine Gleichheit im Unrecht kann
es dagegen nicht geben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 598 Nr. 8 EStB 2009 S. 283 Nr. 8 QAAAD-10592
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