Keine Minderung des Streitwerts bei der Gewerbesteuer wegen
Auswirkungen auf die Einkommensteuer
Leitsatz
1. Liegt der Klage über einen
Gewinnfeststellungsbescheid der Streit über die Zuordnung zu einer
Einkunftsart zugrunde und ist der Besteuerungsanspruch als solcher unstreitig
ist, ist der Streitwert mit 1 % der streitigen Einkünfte anzusetzen.
2. Bei der Anfechtung eines
Gewerbesteuermessbescheids ist der Streitwert nach der gewerbesteuerlichen
Auswirkung zu bemessen. Auswirkungen auf Folgesteuern oder andere Steuerarten
bleiben unberücksichtigt.
3. Bei der Bestimmung des Streitwerts
kommt es nicht auf das geltend gemachte Gesamtinteresse an.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 686 Nr. 9 ZAAAD-10589
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