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BBB 3/2009 S. 77

Krisenberatung: Gesellschafterstreit als Auflösungsgrund?

Gemäß § 61 Abs. 1 GmbHG kann eine GmbH durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn sonstige in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Ein solcher Auflösungsgrund ist z. B. denkbar, wenn die Gesellschafter insgesamt so zerstritten sind, dass ihr persönliches Verhältnis völlig zerrüttet ist. Das OLG Brandenburg hat nunmehr mit Urteil v. 30. 4. 2008 - 7 U 194/07 entschieden, dass ein Streit zwischen zwei von insgesamt vier Gesellschaftern einer GmbH noch keinen Auflösungsgrund begründet.