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Entscheidung über den Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung
Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte FA über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm – und nicht vom beauftragenden FA – erlassen wurde (Bezug: § 195, § 367 Abs. 1 und 3 AO; § 63 Abs. 3 FGO).
Praxishinweise: Die Prüfungsanordnung zur Beauftragung eines anderen FA kann sowohl vom beauftragenden als auch vom beauftragten FA erlassen werden. Ein Einspruch ist jedoch stets gegen das FA zu richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat. Die Befugnis zur Entscheidung über den Einspruch liegt bei dem FA, das die Prüfungsanordnung erlassen hat. Es gilt also auch hier der Grundsatz, dass die Behörde über den Einspruch entscheidet, die den Verwaltungsakt erlassen hat.