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Insolvenzrecht | Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut
Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten (§ 116 ZPO) nicht aufgebracht werden können. Der Insolvenzverwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen begründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus. Wenn die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurückliegt, kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten nicht aufgebracht werden können.