Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Münster 11.02.2009 Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 2/2009, NWB 9/2009 S. 598

Grunderwerbsteuer | Anwendung von § 3 Nr. 2 GrEStG bei gemischten Schenkungen

Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz v. (BGBl 2008 I S. 3018) ist § 25 ErbStG mit Wirkung zum aufgehoben worden. Diese Aufhebung hat entsprechend auch Auswirkung auf die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage. Mit Wegfall des § 25 ErbStG sind nunmehr auch Nutzungs- und Duldungsauflagen bei freigebigen Zuwendungen i. S. des Erbschaftsteuergesetzes stets als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Dies gilt für alle Schenkungen, die nach dem ausgeführt worden sind bzw. werden (§ 37 ErbStG). Sofern hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung Unklarheiten bestehen und dies für die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 25 ErbStG von Bedeutung ist, bittet die OFD Münster, dieses in Abstimmung [i]F. 10 S. 1645mit der zuständigen Erbschaftsteuerstelle (ESST) zu klären.