Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Behandlung von Gebäuden auf dem Wasser
Nach dem Erlass der SenFin Berlin sind sog. schwimmende Häuser, die dauerhaft für Wohn- und Arbeitszwecke auf dem Wasser bestimmt sind, als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerlich den Grundstücken gleichgestellt. Diese Rechtsauffassung ist u. a. auch anzuwenden auf Landungsbrückenpontons mit Kiosken, Läden und Restaurantbetrieben. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG kann nur auf bereits vorhandene, den Anforderungen entsprechende Gebäude angewendet werden. Die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bzw. die rechtsgeschäftliche Verpflichtung hierzu ist grunderwerbsteuerlich nicht relevant.