Einkommensteuergesetz; Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 92 EStG
Nach § 92 EStG ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 92 EStG wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
Soweit in der Bescheinigung keine Eintragungen über erhaltene Zulage, zurückgezahlte Zulage bzw. kein Zulageanspruch, den Stand des Altersvorsorgevermögens oder den Stand des Wohnförderkontos vorzunehmen sind, können die entsprechenden Zeilen bzw. auch ganze Blöcke weggelassen werden. Ein Ermittlungsergebnis von 0,00 EURO ist als erhaltene Zulage in die Bescheinigung aufzunehmen.
Der jeweils nach dem Wort „Grundzulage” stehende Klammerzusatz „(gegebenenfalls einschließlich Erhöhungsbetrag)” kann weggelassen werden, wenn nachweislich ein Erhöhungsbetrag in der Grundzulage nicht enthalten ist.
Sind mehr als zwei Kinderzulagen zu bescheinigen, ist für jedes Kind eine weitere Zeile in den jeweiligen Block aufzunehmen. Reicht der Platz für den Vor- und Nachnamen des Kindes nicht aus, können die Angaben zum Kind auch über zwei Zeilen pro Kind gedruckt werden.
Ist der Datensatz AZ01 durch eine besonders gekennzeichnete Fehlermeldung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltvDV abgewiesen worden, ist der Wortlaut der Fehlermeldung in die Bescheinigung nach § 92 EStG aufzunehmen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 4 AltvDV gilt dies, wenn die erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 EStG nachgereicht worden sind. Um den Anleger davon zu unterrichten, aus welchen Gründen er nur eine gekürzte oder keine Zulage erhalten hat, kann im Feld „Raum für Erläuterungen der Abweichungen vom Antrag bzw. Gründe für die Ablehnung des Anspruchs” der Bescheinigung auch die jeweilige Ausprägung der Felder MM-KAN bzw. MM-KUEZ aufgenommen werden.
Sofern im Jahr vor der Erstellung der Bescheinigung von der zentralen Stelle ein Festsetzungsbescheid erlassen wurde, kann der Anleger mit folgendem Hinweistext darüber informiert werden, dass das Festsetzungsergebnis vom Anbieter berücksichtigt wurde:
„Im abgelaufenen Kalenderjahr hat die zentrale Stelle einen Festsetzungsbescheid erlassen. Das daraus resultierende Festsetzungsergebnis wird in dieser Bescheinigung nicht gesondert aufgeführt, wurde aber ggf. bei der Berechnung der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen bzw. der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie beim Stand des Altersvorsorgevermögens berücksichtigt.”
Der Hinweistext ist ggf. im Feld „Raum für Informationen nach § 7 Abs. 4 AltZertG und sonstige Informationen des Anbieters” aufzunehmen.
Das geänderte Vordruckmuster ist erstmalig für die Bescheinigung für das Jahr 2009 zu verwenden. Für Nachdrucke vorangegangener Jahre kann sowohl das bisherige als auch das geänderte Vordruckmuster verwendet werden.
BMF v. - IV C 3 - S 2495/08/10003:001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAD-09990