Unternehmensberatungsleistung als Nebenleistung zur
Hauptleistung „Versicherungsvermittlung”
Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit bzw. nach
dem Umsatzschlüssel bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen
für eine steuerfreie bzw. eine steuerpflichtige Tätigkeit
Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bei Verletzung
der objektiven Beweislast des Unternehmers für den Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der einheitliche, nach
§ 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Vorgang der Versicherungsvermittlung selbst
dann, wenn der Abnehmer damit einverstanden ist, nicht in eine steuerfreie
Vermittlungsleistung und eine steuerpflichtige Unternehmensberatungsleistung
zerlegt werden kann, wenn der Steuerpflichtige weder Beratungsverträge
vorgelegt noch Beratungsleistungen selbständig abgerechnet hat. Die
unselbständige Nebenleistung „Beratung” teilt das Schicksal
der Hauptleistung „Versicherungsvermittlung”.
2. Entfallen die betrieblichen
Aufwendungen des Unternehmers unstreitig sowohl auf umsatzsteuerfreie
Versicherungsvermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 11 UStG) als auch auf
umsatzsteuerpflichtige Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen und hat
der Unternehmer keine getrennten Aufzeichnungen jeweils für die
„steuerpflichtige” und die „steuerfreie”
Tätigkeit geführt, so sind die Vorsteuern aus den Eingangsleistungen
für die Ermittlung des abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Teils der
Vorsteuern nach dem Verhältnis der mit der jeweiligen Tätigkeit
erzielten Umsätze „Umsatzschlüssel”) aufzuteilen, wenn
keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
3. Grundsätzlich wäre auch
eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit
zulässig, die der Unternehmer insgesamt jeweils für die
steuerpflichtige bzw. steuerfreie Tätigkeit aufgewendet hat. Legt der
Unternehmer aber nur für jeweils eines von mehreren Fahrzeugen ein
Fahrtenbuch vor und ermittelt er dafür eine nachprüfbare zeitliche
Verwendung des Fahrzeugs für die steuerpflichtige bzw. die steuerfreie
Tätigkeit, so könnte er den so ermittelten zeitlichen
Aufteilungsmaßstab nicht auf den Vorsteuerabzug für die gesamten
streitigen Eingangsleistungen, sondern nur für die im jeweiligen Zeitraum
für das jeweilige Fahrzeug angefallenen vorsteuerbehafteten Kfz-Kosten
anwenden.
4. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass dem Unternehmer im summarischen Verfahren der Aussetzung der
Vollziehung der beantragte Vorsteuerabzug für Bauleistungen für
gemietete Räume im Haus der Ehefrau nicht zugesprochen werden kann, wenn
er nicht dargelegt hat, um welche Eingangsleistungen es sich im einzelnen
handelt, wer Leistungsempfänger war und inwiefern sie für die
angemieteten Räume verwendet wurden, und wenn er zudem, obwohl teilweise
streitig ist, ob ordnungsgemäße Rechnungen i.S.v. § 15 Abs. 1
Nr. 1, § 14 UStG vorhanden sind, die entsprechenden Rechnungen nicht
vorgelegt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-09510
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