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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 2137/07

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG§ 15 Abs. 4 S. 1 UStG§ 15 Abs. 4 S. 2 UStG§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG § 4 Nr. 11 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 2 Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 2Richtlinie 2006/112/EG Art. 174 Abs. 1Richtlinie 2006/112/EG Art. 174 Abs. 2Richtlinie 2006/112/EG Art. 175 Abs. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Unternehmensberatungsleistung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Versicherungsvermittlung”

Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit bzw. nach dem Umsatzschlüssel bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen für eine steuerfreie bzw. eine steuerpflichtige Tätigkeit

Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bei Verletzung der objektiven Beweislast des Unternehmers für den Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der einheitliche, nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Vorgang der Versicherungsvermittlung selbst dann, wenn der Abnehmer damit einverstanden ist, nicht in eine steuerfreie Vermittlungsleistung und eine steuerpflichtige Unternehmensberatungsleistung zerlegt werden kann, wenn der Steuerpflichtige weder Beratungsverträge vorgelegt noch Beratungsleistungen selbständig abgerechnet hat. Die unselbständige Nebenleistung „Beratung” teilt das Schicksal der Hauptleistung „Versicherungsvermittlung”.

2. Entfallen die betrieblichen Aufwendungen des Unternehmers unstreitig sowohl auf umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 11 UStG) als auch auf umsatzsteuerpflichtige Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen und hat der Unternehmer keine getrennten Aufzeichnungen jeweils für die „steuerpflichtige” und die „steuerfreie” Tätigkeit geführt, so sind die Vorsteuern aus den Eingangsleistungen für die Ermittlung des abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Teils der Vorsteuern nach dem Verhältnis der mit der jeweiligen Tätigkeit erzielten Umsätze „Umsatzschlüssel”) aufzuteilen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

3. Grundsätzlich wäre auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit zulässig, die der Unternehmer insgesamt jeweils für die steuerpflichtige bzw. steuerfreie Tätigkeit aufgewendet hat. Legt der Unternehmer aber nur für jeweils eines von mehreren Fahrzeugen ein Fahrtenbuch vor und ermittelt er dafür eine nachprüfbare zeitliche Verwendung des Fahrzeugs für die steuerpflichtige bzw. die steuerfreie Tätigkeit, so könnte er den so ermittelten zeitlichen Aufteilungsmaßstab nicht auf den Vorsteuerabzug für die gesamten streitigen Eingangsleistungen, sondern nur für die im jeweiligen Zeitraum für das jeweilige Fahrzeug angefallenen vorsteuerbehafteten Kfz-Kosten anwenden.

4. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dem Unternehmer im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung der beantragte Vorsteuerabzug für Bauleistungen für gemietete Räume im Haus der Ehefrau nicht zugesprochen werden kann, wenn er nicht dargelegt hat, um welche Eingangsleistungen es sich im einzelnen handelt, wer Leistungsempfänger war und inwiefern sie für die angemieteten Räume verwendet wurden, und wenn er zudem, obwohl teilweise streitig ist, ob ordnungsgemäße Rechnungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG vorhanden sind, die entsprechenden Rechnungen nicht vorgelegt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-09510

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