Wirtschaftliches Eigentum von Kommunen an den von einer GmbH gehaltenen Aktien eines Energieversorgungsunternehmens
Leitsatz
Überträgt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einer GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich Kommunen
sind, die Rechte an und aus den Aktien eines regionalen Energieversorgungsunternehmens (AG), wobei die durch § 4 Abs. 2 Satz
2 Kommunalvermögensgesetz i.V.m. dem Einigungsvertrag geschaffene Rechtsposition der einzelnen Kommunen nicht berührt werden
soll und verweisen auch die nach Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags von der GmbH mit einzelnen Kommunen abgeschlossenen
Treuhandverträge in den Präambeln auf die Restitutions- und Kommunalisierungsansprüche der Kommunen hinsichtlich der örtlichen
Energieversorgungsunternehmen nach § 4 KVG, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien bei den Kommunen. Danach
sind die von der GmbH vereinnahmten Dividenden in Höhe ihrer Weiterleitung an die Kommunen als durchlaufende Posten zu erfassen.
Eine Anrechnung einbehaltener Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer scheidet aus, wenn zudem die Chancen und Risken der
Wertentwicklung der Aktien den Kommunen zugewiesen werden, zulasten der GmbH Verfügungsbeschränkungen und korrespondierend
umfassende Übertragungsverpflichtungen zugunsten der Kommunen bestehen sowie die laufenden Ergebnisse der AG bei wirtschaftlicher
Betrachtung den Kommunen zufließen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 722 Nr. 12 EFG 2009 S. 547 Nr. 8 GAAAD-09506
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