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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 9 TaBV 80/06

Gesetze: BetrVG § 20; BetrVG § 23 Abs. 3

Leitsatz

1. Die Wahlbeobachtung durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers ist keine Behinderung der Betriebsratswahl.

2. Der Betriebsrat besitzt kein Interesse daran, rückwirkend feststellen zu lassen, daß ein Verhalten des Arbeitgebers eine nicht angefochtene Betriebsratswahl behindert hat.

3. Der Betriebsrat ist antragsbefugt, soweit er geltend macht, ein Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsratswahl stelle eine groben Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-09474

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