Der Betriebsrat ist im Rahmen des Restmandats nach § 21 b BetrVG bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG zu beteiligen, sofern trotz vollzogener Betriebsstillegung noch Kündigungen auszusprechen sind.
Dabei ist es unheblich, ob die Arbeitsverhältnisse nur beshalb weiter bestanden, weil eine zuvor ausgesprochene Kündigung unwirksam war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die zu kündigenden Arbeitnehmer zu Rest- oder Abwicklungsarbeiten eingeteilt waren.
Wenn zwei Betriebsratsmitglieder ihr Amt niederlegen wollen, reicht es nicht aus, wenn sie dies nur jeweils dem anderen gegenüber erklären. Die Amtsniederlegung muß nach außen kundgetan werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAD-09439
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