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LAG Niedersachsen Urteil v. - 9 Sa 1835/06

Gesetze: GewO § 109; HGB § 52

Leitsatz

1. Die Formulierung in einer Aufhebungsvereinbarung, "der Arbeitnehmer erhalte ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses. Der Zeugnistext werde auf Basis des Zwischenzeugnisses formuliert", verpflichtet den Arbeitgeber, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erstellen. Der Wortlaut des Zwischenzeugnisses ist der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen.

2. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Widerruf der Prokura des Arbeitnehmers im Zeugnis aufzuführen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAD-09406

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