Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine neue Anstellung bewirbt Auskünfte über seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß im Sinne einer vollständigen, gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen Beurteilung sein.
Hat der frühere Arbeitgeber allerdings rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige Aus-kunft erteilt, wobei er sich das Verschulden seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (§§ 278, 831 BGB) und entsteht dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ge-kommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz ggf. in Höhe des beim neu-en Arbeitgeber entgangenen Verdienstes unter dem Gesichtspunkt einer positiven Pflicht-verletzung bzw. einer unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 1, 824, 826 BGB (unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht), verpflichtet (vgl. - AP BGB § 252 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 6 zur Haftung des Arbeitgebers bei Nichterteilung eines Arbeitszeugnisses; - NZA 1989, 965)
Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der potentielle Arbeitge-ber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen, und wegen der unrichtigen Auskunft davon Abstand genommen hat .
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der die Grundlage auch nur für eine tatsächliche Vermutung in der Richtung bieten könnte, dass die Erfolglosigkeit einer Bewerbung oder auch einer Vielzahl von Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz auch bei guter Qualifikation des Bewerbers und gutem Arbeitszeugnis auf einer vom ehemaligen Arbeitgeber erteilten negativen Auskunft über den Bewerber beruhen müsste (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht vom - 12/10 Sa 28/79 - ARST 1980, 156).
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-09403
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