1. Nach dem - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972), bestätigt durch seinen Beschluss vom (7 ABR 9/88 - AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972), wird ein von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Es kommt nämlich alleine darauf an, dass eine Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein muss und deshalb ein späterer Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht nimmt. Unabhängig davon, ob die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 1. durch die Arbeitgeberin rechtswirksam ist, steht jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Wahl dieses Arbeitsverhältnis jedenfalls bestanden hat und er damit entsprechender Wahlberechtigter war. Folglich besteht insoweit auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens fort, und zwar solange es noch mindestens einen Wahlanfechtenden gibt ( a. a. O.).
2. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind der allgemeine Grundsatz der freien Wahl sowie der ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber, weil sie der Integrität einer demokratischen Wahl dienen (vgl. - AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972).
3. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom (a. a. O.) ausdrücklich ausführt, ist Wahlwerbung zulässig und bei Betriebratswahlen nicht nur durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern für Koalitionen auch durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, ob eine Wahlwerbung durch einen Wahlkandidaten nicht auch die Grundsätze der Freiheit der Wahl bzw. das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber verletzen kann. Nach der bereits erwähnten Entscheidung des (a. a. O.) hat der allgemeine Grundsatz der freien Wahl im Betriebsverfassungsrecht dem Verbot der Wahlverhinderung und Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG seinen Ausdruck gefunden.
Das dort angesprochene Verbot der Wahlbeeinflussung richtet sich mangels erkennbarer Einschränkung gegen jedermann, folglich auch gegen konkurrierende Wahlbewerber, die Wahlberechtigten gegenüber einem unzulässigen Druck auszusetzen. Es dürfen also keine unzulässigen Mittel verwendet werden.
4. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass nach den Beschlüssen des , 2 BvR 958/76 und 2 BvR 977/76 - BVerfGE 47, 198), auf die der (a. a. O.) Bezug nimmt, für den Bereich der Bundestagswahl als Adressaten des Grundsatzes der Chancengleichheit die "öffentliche Gewalt" nennt. Dabei ging es um die Wahlwerbung der Parteien in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei erkannt, dass diese, wenn sie den Parteien ihre Sendeeinrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten und zu wahren haben. Als Wahrer dieser Rechte kommt in Betriebsratswahlen prinzipiell der Wahlvorstand in Betracht. Dies erhellt ohne weiteres aus § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wonach er für die Einleitung und Durchführung der Wahl zuständig ist. Er kann sogar, kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, durch das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG ersetzt werden. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben hier gerade von dieser Möglichkeit offensichtlich genauso wenig Gebrauch gemacht wie andere Arbeitnehmer oder z. B. eine Gewerkschaft.
5. Weder seitens des Wahlvorstandes noch seitens der Beteiligten zu 5. als Arbeitgeberin der betroffenen Arbeitnehmer aber ist ein Verstoß gegen die gebotene Chancengleichheit im Betriebsratswahlkampf erkennbar, denn beide haben auf entsprechende Beschwerden gegen unzulässige Wahlwerbung des Arbeitnehmers G. als Listenführer der Liste 5 reagiert, indem sie auf dessen Verstöße hingewiesen und auf Einhaltung ihrer Regelungen für die "Werbung für die Betriebsratswahlen 2006" gepocht haben, zuletzt mit Schreiben vom an die Listenführer. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer G., der besonders eklatant unzulässige Wahlwerbung betrieben hat, zweimal abgemahnt, und zwar nicht erst nach Abschluss des Wahlvorgangs.
Damit aber genügt es nicht, die Wahl deshalb für unwirksam zu erklären, weil Verstöße gegen Wahlvorschriften seitens eines Mitbewerbers vorgekommen sind.
6. Es liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Ziff. 1 WO-BetrVG vor, wenn im Wahlausschreiben zwar die Gesamtrahmenzeit der Stimmabgabe genannt ist, dann aber zugleich ausdrücklich auf eine Anlage verwiesen wird, aus der sich unproblematisch die Abstimmungszeiten in den verschiedenen Wahlorten und -lokalen ergeben. Es ist von einem verständigen Leser eines derartigen Wahlausschreibens zu erwarten, dass er sich insoweit entsprechend informiert.
7. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 WO-BetrVG (Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Betriebsratswahl) ist dann nicht anzuerkennen, wenn einerseits nicht einmal dargelegt worden ist, dass sie der deutschen Sprache in Schrift und Sprache nicht mächtig sind und andererseits für ihre Einstellung gute Deutschkenntnisse Voraussetzung sind; dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer in Unternehmensbereichen, die sich regelmäßig kompliziert wie in einem Flughafenbetrieb gestalten.
8. § 24 Abs. 1 S. 1 WO-BetrVG bestimmt, dass Arbeitnehmern, die bei der Stimmabgabe abwesend sind, die Möglichkeit zur Briefwahl "auf ihr Verlangen" einzuräumen ist und ihnen die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden sind. Allerdings erhalten Wahlberechtigte gem. § 24 Abs. 2 WO-BetrVG, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), die entsprechenden Unterlagen, auch ohne dass es deren Verlangens bedarf.
Zwar sind von diesem Personenkreis nicht auch solche Wahlberechtigte ausdrücklich erfasst, die im Zeitraum der Abstimmung z. B. aus Gründen der Elternzeit, bestehender Mutterschutzfristen oder Krankheit usw. nicht anwesend sein werden, doch ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht den gleichen Schutz genießen sollen. Jedenfalls liegt in der Übermittlung entsprechender Briefwahlunterlagen an diesen Personenkreis durch den Wahlvorstand kein Verstoß gegen so wesentliche Wahlvorschriften, dass die Betriebsratswahl dann unwirksam ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-09374
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