1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vom - 1 ABR 14/00 - AP Nr. 67 zu §118 BetrVG 1972; vom - 7 ABR 15/87 - AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972; Beschluss vom - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972; vom - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56) dienst ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung äußerer und innerer Nöte des Einzelnen gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.
2. Ob ein Mischunternehmen überwiegend tendenzgeschützten Bestimmungen dienst richtet sich danach, in welcher Größenordung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und anderen Ziele einsetzt. Bei personalintensiven Unternehmen liegt daher das Hauptaugenmerk auf dem Umfang der für die geschützten Ziele eingesetzten Arbeitszeit aller Arbeitnehmer.
3. Es steht dem Tendenzcharakter nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) für die überwiegende Mehrzahl ihrer Bewohner Dienstleistungen anbietet, die er sich vergüten lässt und die gleichen Leistungen anderweitig am Markt abgefragt werden können. Dieser Umstand wäre nur dann beachtlich, wenn das Anbieten dieser Leistung sich einerseits nicht in der Hilfe am bedürftigen Menschen erschöpft und andererseits überwiegend erbracht würde. Für die Annahme karitativer Zielrichtung genügt es, wenn der Betrieb mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung, erzielen (vgl. -, a.a.O.; vom - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-09373
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