1. Zwar ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf die zu wahrenden Rechte auf die Verhältnisse "zum Zeitpunkt des Übergangs" des Betriebes abstellt; im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Vergütungserhöhungsansprüche ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs - - und die Einmalzahlung im November 2004 bedeutet dies jedoch nicht zwingend, dass sie nicht dem Schutzzweck des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB unterfallen. In seiner Grundsatzentscheidung zur Tarifgeltung nach Betriebsübergang vom (4 AZR 309/84 - AP Nr. 46 zu § 613a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht bereits erkannt, dass Ziel des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB es ist, dass bestehende Rechte innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden dürfen. In diesem Zusammenhang hat es von "späteren Tarifnormen", aber auch von "künftigen Tarifverträgen" gesprochen und die Problematik eines Verstoßes einer Bindung der Arbeitgeberin an künftige Tarifverträge gegen Art. 9 Abs. 3 GG angesprochen, die über § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ausgeräumt sei. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken beruhten darauf, dass ein Arbeitgeber für ihn unkalkulierbare Rechtswirkungen und Rechtseingriffe nicht vorhersehen und in rechtsstaatswidriger Weise betroffen sein könne.
2. Gerade in dieser Richtung erscheinen die entsprechenden verfassungsrechtlichen Rechte einer betriebsübernehmenden nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin jedoch jedenfalls dann genügend gewahrt, wenn nach dem Betriebsübergang entstehende Rechte bereits vorher zeitlich gestaffelt in einem Tarifvertrag geregelt sind. Derartige Rechte sind zum einen für die betriebsübernehmende nicht tarifgebundene Arbeitgeberin durchaus erkennbar und kalkulierbar und im Übrigen durch deren Wahrung auch nur auf ein Jahr begrenzt. Dies erscheint zumutbar. Etwas anderes muss selbstverständlich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten für die Fälle, dass Änderungen früherer tariflicher Rechte nach Betriebsübergang durch den Abschluss neuer Tarifverträge oder ggf. auch rückwirkend erfolgen sollten. Diese Konstellationen sind nicht vergleichbar mit der hier zu entscheidenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-09358
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