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LAG Niedersachsen Urteil v. - 8 Sa 332/06

Gesetze: MTV f. d. Hotel- und Gaststättengewerbe § 19 Ziff. 4

Leitsatz

Unter Stammpersonal im Sinne des § 19 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen vom sind die Arbeitnehmer zu verstehen, die zu den festangestellten Vollzeitkräften gehören, die bereits seit einem längeren Zeitraum im Betrieb arbeiten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-09332

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