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LAG Niedersachsen Urteil v. - 8 Sa 329/08

Gesetze: MTV Süßwarenindustrie

Leitsatz

Wird eine Schicht wegen eines auf einen Werktag fallenden Feiertags auf einen Sonntag vorgezogen, an dem im allgemeinen im Betrieb in dieser Zeit nicht gearbeitet wird, handelt es sich hierbei nicht um eine übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonn- und Feiertagen im Sinne von § 4 II Ziff. 1 MTV Süßwarenindustrie. Die Schicht ist mit einem Zuschlag nach § 4 II Ziff. 1 c des Tarifvertrages zu vergüten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-09331

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