1. Zahlt der Beklagte ab April 2004 der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten hinaus monatlich eine um 2,4% erhöhte Vergütung ohne jeglichen Vorbehalt, gibt er durch diese regelmäßige Wiederholung der neuen Vergütung objektiv zu erkennen, der Klägerin eine entsprechende Gehaltserhöhung gewähren zu wollen.
2. Wenn der Beklagte trotz Nichtvorlage eines Übernahmetarifvertrages und trotz Kündigung der Mitgliedschaft in der Landestarifgemeinschaft seinen Mitarbeitern ab eine Gehaltserhöhung von 2,4% tatsächlich gewährt, durften die Arbeitnehmer objektiv darauf vertrauen, dass diese Zahlungen unabhängig von einer tariflichen oder vertraglichen Verpflichtung des Beklagten erfolgen sollen.
3. Die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 2004 ist nicht aufgrund § 3 der Rahmenbedingungen und § 67 Abs. 3 DRK-TV ohne weiteren Übertragungsakt Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Vielmehr ist eine Übernahme der Regelungen erforderlich, das heißt ein Rechtsakt, der dazu führt, dass die für den Bereich des BAT geltenden Bestimmungen auch für die Mitarbeiter des DRK Geltung beanspruchen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-09235
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