1. Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt und zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erfolgten Neuausschreibung des Bewachungsauftrags zwar feststand, dass die von dem Kläger bislang verrichteten Tätigkeiten auch künftig anfallen werden, aber nicht klar war, wer aufgrund der erfolgten Ausschreibung künftig die Bewachungsaufgaben durchführen wird.
2. Sind an sächlichen Betriebsmitteln lediglich die Wachgebäude, die Telefonanlage und die Alarmanlage übernommen worden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass wesentliche materielle Betriebsmittel, die die Identität der wirtschaftlichen Einheit des Bewachungsbetriebes für den Truppenübungsplatz ausmachen, auf die Beklagte übergegangen sind.
3. Ein erheblicher Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten ist vorliegend zur Abgrenzung zwischen einer reinen Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge und einem Betriebsübergang nicht geeignet.
4. Bewachungsleistungen werden üblicherweise nur unter Einsatz einfacher Arbeitsmittel angeboten. Dies spricht dafür, dass es sich hierbei um eine Branche handelt, in der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt.
5. Die Übernahme von lediglich ca. 40% der Belegschaft des früheren Arbeitgebers stellt nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals dar.
6. Ist die Arbeitsorganisation weitgehend vorgegeben durch den erteilten Bewachungsauftrag und die von dem Auftraggeber herausgegebene Wachanweisung für das Wachkommando der zivilen Wache, sind Ähnlichkeiten unvermeidbar, weshalb dieser Gesichtspunkt für die Unterscheidung zwischen einer reinen Auftragsnachfolge und einem Betriebsübergang nicht von entscheidender Bedeutung ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-09230
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