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LAG München Beschluss v. - 6 TaBV 87/07

Gesetze: BetrVG § 18 Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 19 Abs. 2

Leitsatz

Bei Anfechtung einer Betriebsratswahl ist die Angabe eines Antragsgegners nicht erforderlich (§ 19 BetrVG).

Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser Stimmauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind, rechtfertigt die Wahlanfechtung.

Fundstelle(n):
BAAAD-09217

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