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LAG Nürnberg Beschluss v. - 6 Ta 255/05

Gesetze: ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ZPO § 769; ZPO § 793; ZPO § 707; ZPO § 719

Leitsatz

1. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

2. Dies gilt auch für einen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO gestellten Einstellungsantrag nach § 769 ZPO.

3. Für eine Einstellung nach § 769 ZPO gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einstellung nach §§ 707, 719 ZPO; entscheidend ist also das Drohen eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Falle der Vollstreckung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
MAAAD-09180

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